Post

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 12.11.2010

In Über die Kündigungsabsicht am 21. Oktober 2010 von Rudi Schulte

hh0098 Dem Vernehmen nach ist der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg am 12. November 2010 um 11:30 Uhr im Saal 109. Der Betriebsrat der Bauer Programm GmbH hat dem Antrag des Arbeitgebers, Kersten Artus zu kündigen, nicht entsprochen. Der Arbeitgeber muss jetzt über das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen lassen. Bevor es zu einem Kammertermin kommt, gibt es einen Gütetermin. Was ist das?

 

Zunächst ist die Güteverhandlung obligatorisch, das heißt , dass die Güteverhandlung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (also in den meisten Fällen) stattfinden muss. Die Güteverhandlung findet vor dem vorsitzenden Richter – ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter – statt. Die Verhandlung ist öffentlich, das heißt, dass Zuschauer den Verhandlungssaal betreten dürfen. Die Anträge werden nicht, wie eigentlich in der streitigen Verhandlung, am Anfang gestellt. Im Normalfall läuft die Güteverhandlung so ab, dass der Richter am Anfang die Anwesenheit feststellt und danach den Sachverhalt nochmals zusammenfasst. Dann fragt der Richter häufig noch genauer nach dem Sachverhalt. Später fragt der Richter dann nach einer gütlichen Einigung.

Eine Antwort zu „Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 12.11.2010“

  1. Eine formelle Korrektur: Wir sind hier nicht im Urteilsverfahren, sondern im Beschlussverfahren. Auch dort kann es eine Güteverhandlung geben (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG). “Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien(Güteverhandlung” – so die Legaldefinition in § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

    Bauer will kündigen. Da Kersten Artus Betriebsratsmitglied ist, muss der Betriebsrat vorher zustimmen. Wenn der Betriebsrat nicht zustimmt – wie im vorliegenden Fall – so kann der Arbeitgeber nicht kündigen, sondern muss zuvor die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Daher der schöne Name “Zustimmungsersetzungsverfahren”. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, deshalb gelten die Vorschriften für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG).
    Die Besonderheiten dieser Verfahrensart sind eigentlich nur für Juristen interessant.

    In der Sache wird das Gericht prüfen, ob die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe ausreichen, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Deshalb wird es am Freitag spannend sein zu hören, wie der Richter die ihm bis jetzt aus der Akten bekannten Geschichten einschätzt.
    Zu einer gütlichen Einigung wird es voraussichtlich nicht kommen, wir kennen Bauer. Dann wird vermutlich ein neuer Gerichtstermin anberaumt werden.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Log Out / Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Log Out / Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Log Out / Ändern )

Verbinde mit %s

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.